für die Abholung und Lieferung von pyrotechnischen Gegenständen aller Kategorien
(1) Anwendung
Es gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von POOK Pyrotechnik auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn bei Auftragserteilung nicht auf sie Bezug genommen wird. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind unwirksam.
(2) Vertragsschluß
Mit der Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot ab, an das er für die befristete Zeit der Verkaufsaktion gebunden ist, ansonsten jedoch längstens vier Wochen. Der Vertrag kommt zustande,
wenn POOK Pyrotechnik die Bestellung an den Besteller zur Abholung bestätigt, was in der Regel in Textform oder Schriftform geschieht oder durch Lieferung der bestellten Ware.
POOK Pyrotechnik behält sich aufgrund der Gefahreneigenschaft von Waren ausdrücklich vor den Kaufvertrag für nichtig zu erklären, wenn der Verdacht der Unzuverlässigkeit im Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen vorliegt oder sonstige Gründe gegen die Aushändigung von Waren sprechen und damit die Entstehung eines wirksamen Kaufvertrages mangels Eignung oder Geschäftsfähigkeit des Vertragspartner rechtlich gar nicht zu stande kommen kann! In diesem Fall erhält der Besteller sein gezahltes Geld unverzüglich zurück.
(3) Abholung; Liefer-/Leistungszeit; Folgen von Verzögerungen; Teillieferungen/-leistungen
Die bestellten Waren sind spätestens bei Abholung bar zu bezahlen. Die Zahlung kann bis dahin auch per Überweisung an das genannte Konto erfolgen. Wird die bestellte Ware nicht rechtzeitig abgeholt, so hat der Besteller desweiteren kein Recht auf Aushändigung und Erhalt der Ware.
Liefertermine oder Fristen sollen schriftlich vereinbart werden.
Die vereinbarten Kosten über die Lieferung sind spätestens mit Erhalt der Waren fällig.
Die Lieferverpflichtung von POOK Pyrotechnik steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch POOK
Pyrotechnik verschuldet.
POOK Pyrotechnik ist zu Teillieferungen und Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
(4) Nacherfüllung
Solange POOK Pyrotechnik ihrer Verpflichtung auf Behebung von Mängeln nachkommt, kann der Vertragspartner nicht Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen, sofern nicht
ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.
(5) Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die POOK Pyrotechnik gegen den Besteller aus beiderseitigen Rechtsgeschäften zustehen, behält sich POOK Pyrotechnik das Eigentumsrecht an den gelieferten Waren
vor (Vorbehaltswaren). Der Besteller darf nur über die Vorbehaltsware verfügen, die zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang bestimmt ist.
Bei Zugriff Dritter, insbesondere Gerichtsvollzieher, auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum von POOK Pyrotechnik hinweisen und diese unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
(6) Festgelegte Preise
Alle Preise der Waren und Leistungen von POOK Pyrotechnik sind tagesaktuell und bindend. Ein Mengenrabatt ist ausdrücklich betitelt.
(7) Zahlung und Aufrechnung
POOK Pyrotechnik ist zur Legung von Abschlagsrechnungen berechtigt. Die bisher erbrachten Teilleistungen werden der Abschlagsrechnung zugrunde gelegt, müssen diese jedoch nicht vollständig umfassen.
Die Geltendmachung der nicht in der Abschlagsrechnung erfassten Teilleistungen kann mit der Schlussrechnung erfolgen.
Rechnungen sind nach den gesetzlichen Vorschriften zahlbar, i.d.R. also sofort.
Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich POOK Pyrotechnik ausdrücklich vor.
Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechsel- und Scheckspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(8) Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(9) Haftungsausschluss
POOK Pyrotechnik übernimmt keine Haftung für die verkauften Artikel insbesondere für beim Verbraucher entstandene Schäden, achtlosem Umgang oder Falschanwendung!
(10) Vorliegen notwendiger Genehmigungen beim Besteller
Der Besteller leistet Gewähr, dass bei ihm zum Zeitpunkt der Abholung/Anlieferung sämtliche erforderliche Genehmigungen und Zulassungen, die für Transport, Lagerung und Verwaltung notwendig sind,
vorliegen.
(11) Sonstige Bestimmungen
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess, ist das für POOK Pyrotechnik örtlich zuständige Gericht.
Für diese Geschäftbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Besteller und POOK Pyrotechnik gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne Verweisung auf ausländisches Recht.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesen Bestimmungen eine Lücke zeigen, so
wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.